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Der öffentlich-rechtliche Vertrag

1) Warum muss ich einen Vertrag abschließen?

Die Studienplätze sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf begründet. Zur Absicherung, dass die über die Landarztquote studierenden Medizinerinnen und Mediziner auch für diesen Bedarf zur Verfügung stehen, muss ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Ihnen und dem Land Niedersachsen geschlossen werden.


2) Welche Verpflichtungen gehe ich durch diesen Vertrag ein?

Sie verpflichten sich einerseits, unverzüglich nach Abschluss des Studiums in Niedersachsen eine Weiterbildung (Allgemeinmedizin oder Innere Medizin) zu absolvieren und andererseits, unverzüglich im Anschluss hieran für mindestens zehn Jahre ausschließlich in einem Gebiet, für das ein besonderer öffentlicher Bedarf festgestellt wurde, hausärztlich tätig zu sein.


3) Was passiert, wenn ich gegen meine vertraglichen Pflichten verstoße?

Für Verstöße gegen die vertraglichen Pflichten sieht der öffentlich-rechtliche Vertrag eine Vertragsstrafe von 250.000,00 € vor.


4) Kann ich den öffentlich-rechtlichen Vertrag vor meiner Bewerbung einsehen?

Ja. Das entsprechende Vertragsmuster finden Sie hier.


5) Wann wird der Vertrag wirksam?

Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass Sie im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählt und zum Studiengang Medizin in Niedersachsen zugelassen werden.


6) Was passiert, wenn ich das Medizinstudium nicht erfolgreich abschließe?

Das Vertragsverhältnis endet, wenn Sie eine ärztliche Prüfung oder einen Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Dies ist keine Pflichtverletzung, für welche eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.


7) Was passiert, wenn ich keine oder eine andere als die vorgegebene Weiterbildung absolviere?

Nach Abschluss des Studiums muss eine ärztliche Weiterbildung unverzüglich absolviert werden, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Wird diese Weiterbildung nicht unverzüglich aufgenommen, wird die Vertragsstrafe von 250.000,00 € fällig.


8) Was passiert, wenn ich nicht in einem besonderen öffentlichen Bedarfsgebiet hausärztlich oder überhaupt nicht mehr hausärztlich tätig werde?

Dies ist erst nach einer zehnjährigen hausärztlichen Tätigkeit im besonderen öffentlichen Bedarfsgebiet möglich. Zuvor stellt dies eine vertragliche Pflichtverletzung dar und löst die Vertragsstrafe von 250.000,00 € aus.


9) Muss ich mich im besonderen öffentlichen Bedarfsgebiet niederlassen?

Nein. Sie können dort auch angestellt hausärztlich tätig werden.


10) Kann ich von der Verpflichtung, in einem besonderen öffentlichen Bedarfsgebiet hausärztlich tätig zu werden, wegen Heirat bzw. Familiengründung entbunden werden?

Nein. Die Eheschließung oder eine bereits bestehende Ehe mit einem Partner, der etwa beruflich außerhalb des Bedarfsgebiets gebunden ist, sowie gemeinsame Kinder entbinden nicht von der vertraglichen Verpflichtung, da es sich hierbei nicht um nicht vorhersehbare Umstände handelt, welche Ihrem Einfluss entzogen waren.


11) Welche Auswirkungen hat eine Unterbrechung der hausärztlichen Tätigkeit beispielsweise wegen einer Schwangerschaft/Elternzeit auf die Vertragsfrist?

Bei Unterbrechungen der Tätigkeit verlängert sich die Dauer der Ausübung der hausärztlichen Versorgung entsprechend. Jede Änderung, die Auswirkung auf die unterbrechungsfreie Erfüllung der Verpflichtung und deren Nachverfolgung hat, ist dem Land unverzüglich mitzuteilen.


12) Was passiert, wenn ich die Vertragsstrafe nicht zahlen kann?

Auf Antrag kann ganz oder teilweise auf die Zahlung verzichtet werden, wenn ansonsten eine besondere Härte für Sie eintreten würde. Dies kann der Fall sein bei besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen. Diese müssen gewichtig, außergewöhnlich und nicht vorhersehbar gewesen und Ihrem Einfluss entzogen sein. Dies muss auf Antrag für jeden Einzelfall gesondert geprüft werden.

Anschrift

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abteilung 4 -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover

Tel.: 0511 8972-9230
E-Mail: Landarztquote@nizza.niedersachsen.de

Telefonische Sprechzeiten

Vom 21.02.2023 bis 31.03.2023 ist die Abteilung 4 (LAQ) zu folgenden Zeiten unter

0511 8972-9230

telefonisch erreichbar:

Dienstag - Donnerstag: 9-11 Uhr

Ansprechpartnerinnen

Frau Werner (Leitung)
Frau Krieger (Sachbearbeitung)
Frau von Lingelsheim (Sachbearbeitung)

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