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Vor der Bewerbung

1) Brauche ich für die Bewerbung auch die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung?

Ja. Sie benötigen die Bewerber-ID der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH). Diese erhalten Sie durch die Registrierung unter https://www.hochschulstart.de, dem Bewerbungsportal der SfH. Die Bewerber-ID kann bis zum 01.Juli per E-Mail (Landarztquote@nizza.niedersachsen.de) nachgereicht werden.


2) Welche Unterlagen und Nachweise benötige ich für die Bewerbung?

Die vorzulegenden Nachweise entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Merkblatt

Checkliste


3) Kann ich meine Nachweise nach dem 31.03. noch nachreichen?

Nein. Die erforderlichen Nachweise müssen mit Ihrem Antrag in Papierform bis zum 31.03. eines jeden Jahres beim Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können.


4) Ich habe meine Nachweise nur im Bewerbungsportal hochgeladen. Reicht das aus?

Nein. Die geforderten Nachweise müssen in der vorgegebenen Form mit Ihrem Antrag bis zum 31.03. eines jeden Jahres beim Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) postalisch eingegangen sein, um Berücksichtigung finden zu können. Der Upload im Bewerbungsportal reicht nicht aus.


5) Bekomme ich Nachricht, wenn ich Unterlagen vergessen habe, einzureichen?

Nein. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) wird keine fehlenden Unterlagen nachfordern. Es werden nur die Angaben im Verfahren Berücksichtigung finden, die auch durch die geforderten Nachweise belegt werden können. Für den vollständigen und rechtzeitigen Eingang der Unterlagen haben Sie Sorge zu tragen.


6) Ich wohne nicht in Niedersachsen. Kann ich mich trotzdem bewerben?

Für die Bewerbung oder das Studium ist ein Wohnsitz in Niedersachsen keine Voraussetzung, die Zulassung zum Studium erfolgt jedoch nur an Universitäten in Niedersachsen. Auch die fachärztliche Weiterbildung und die spätere ärztliche Tätigkeit müssen in Niedersachsen erfolgen.


7) In dem Bewerbungsantrag kann ich Wünsche für den Studienort angeben. Haben diese Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit, einen Studienplatz zu erhalten?

Nein. Das Auswahlverfahren ist vollkommen unabhängig von etwaigen Wünschen für den Studienort. Die Verteilung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber auf die zur Verfügung stehenden Studienplätze erfolgt erst nach der Entscheidung, welche Bewerberinnen und Bewerber nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen zugelassen werden.


8) Gibt es einen Numerus clausus (NC) für die Landarztquote?

Nein. Es muss lediglich die Hochschulzugangsberechtigung vorliegen.


9) Ich mache mein Abitur erst im laufenden Jahr. Kann ich mich trotzdem schon für das nächste Wintersemester (oder Sommersemester am Studienort Göttingen) bewerben und das Abiturzeugnis nachreichen?

Nein. Für die Bewerbung muss die Hochschulzugangsberechtigung zwingend vorgelegt werden. Aktuelle Abiturjahrgänge können sich daher erstmals für das darauffolgende Wintersemester bewerben.


10) Muss ich einen Studieneignungstest (Test für medizinische Studiengänge) machen?

Eine Teilnahme an einem strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest (TMS) und der Nachweis des Ergebnisses sind nicht verpflichtend. Das Ergebnis eines solchen strukturierten fachspezifischen Studieneignungstests ist allerdings ein Kriterium, welches mit dem dreifachen Punktwert in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens Berücksichtigung findet. Wird kein Testergebnis nachgewiesen, wird hierfür auch kein Punktwert angerechnet. Mit der erfolgreichen Teilnahme am Test für medizinische Studiengänge (TMS) erhöhen Sie also die Chance auf einen hohen Punktwert und damit auf ein Weiterkommen in die zweite Stufe des Auswahlverfahrens. Kosten für die Teilnahme an einem solchen Test werden nicht erstattet.


11) Welcher Studieneignungstest kann vorgelegt werden?

Um in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens Berücksichtigung finden zu können, ist das Ergebnis eines von der ITB Consulting GmbH, Bonn, als strukturierten fachspezifischen Studieneignungstest bereitgestellten Tests für medizinische Studiengänge, vorzulegen.


12) Ich nehme im Mai am TMS teil. Kann ich das Testergebnis nachreichen, damit der TMS für die aktuelle Bewerbung im Wintersemester noch berücksichtigt wird?

Nein. Das Ergebnis des TMS muss bereits im Zeitpunkt der Bewerbung, also spätestens zum 31.03. eines jeden Jahres dem Niedersächsischen Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) vorgelegt werden. Das Ergebnis des TMS 2024 kann nicht nachgereicht werden.

Weitere Informationen zum TMS erhalten Sie unter https://www.tms-info.org.


13) Welche Ausbildungen und Berufe werden berücksichtigt?

Die anerkannten Gesundheitsberufe entnehmen Sie bitte der Anlage zur Verordnung zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen.


14) Ich befinde mich noch in der Ausbildung. Kann ich mein Ausbildungszeugnis nachreichen?

Nein. Es können nur abgeschlossene Ausbildungen berücksichtigt werden. Nachweise über Ausbildungen, die nach dem 31.03. beendet werden, können nicht berücksichtigt und brauchen daher nicht nachgereicht werden.


15) Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden ausgeübte Tätigkeiten nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz.


16) Wie hoch sind meine Chancen auf Zulassung?

Ihre Chancen lassen sich vorab nicht sicher abschätzen. Sie hängen im ersten Schritt davon ab, wie Sie bei den Vorleistungen gegenüber Ihren Mitbewerberinnen und Mitbewerbern abschneiden (Abiturnote, TMS-Ergebnis, einschlägige Ausbildungs- und Tätigkeitszeiten). Bei den Bewerbungen mit den besten Vorleistungen (erste Stufe des Auswahlverfahrens) kommt es sodann darauf an, wie Sie sich in den strukturierten Auswahlgesprächen (zweite Stufe des Auswahlverfahrens) präsentieren. Dazu werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze zu vergeben sind.


17) Wird meine Bewerbung automatisch auch für das bundesweite Vergabeverfahren für Medizinstudienplätze berücksichtigt?

Nein. Ihre Bewerbung wird nicht automatisch berücksichtigt. Wollen Sie neben der Bewerbung nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen auch am bundesweiten Zulassungsverfahren für Medizinstudienplätze teilnehmen, müssen Sie sich zusätzlich auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Umgekehrt ersetzt eine Bewerbung im bundesweiten Zulassungsverfahren nicht die Bewerbung nach dem Landarztgesetz NDS und schließt sie auch nicht aus.

Bitte beachten Sie: Die Auswahl im Rahmen der Landarztquote geht dem bundesweiten Auswahlverfahren vor. Sobald Sie also nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen für einen Studienplatz zugelassen werden, werden Sie von dem weiteren bundesweiten Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung ausgeschlossen.


18) Kann ich mich erneut bewerben, falls ich keinen Studienplatz erhalte?

Ja. Haben Sie in der Zwischenzeit etwa (weitere) einschlägige berufliche Tätigkeitszeiten oder Zeiten einer anrechenbaren praktischen Tätigkeit absolviert oder an einem TMS teilgenommen, können Sie damit die Chance auf eine Zulassung bei einer erneuten Bewerbung erhöhen.


19) Wo kann ich Fotokopien beglaubigen lassen?

Hinweise zu den Anforderungen an die Beglaubigung von Fotokopien erhalten Sie auf unserem Merkblatt.

Anschrift

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abteilung 4 -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover

Tel.: 0511 8972-9230
E-Mail: Landarztquote@nizza.niedersachsen.de

Telefonische Sprechzeiten

Vom 21.02.2023 bis 31.03.2023 ist die Abteilung 4 (LAQ) zu folgenden Zeiten unter

0511 8972-9230

telefonisch erreichbar:

Dienstag - Donnerstag: 9-11 Uhr

Ansprechpartnerinnen

Frau Werner (Leitung)
Frau Krieger (Sachbearbeitung)
Frau von Lingelsheim (Sachbearbeitung)

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